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Bundesgerichtshof: Mangel verschwiegen, Kauf geplatzt

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mangelhafte Immobilien wieder loswerden wollen. Nach einem neuen Urteil (Az. V ZR 173/05) berechtigt auch ein vergleichsweise geringer Mangel den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher juristisch umstritten, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dies bei einer "unerheblichen Pflichtverletzung" eigentlich ausgeschlossen sein sollte.

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung hatte laut Bundesgerichtshofsurteil dem Kaufinteressenten einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Trotz Aufforderung des Käufers wollte er den Schaden - nur 2500 Euro - nicht beseitigen. Prompt erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Zu Recht, sagte der BGH und ließ offen, ob so ein kleiner Mangel "unerheblich" sei. Jedenfalls stehe dem Käufer auch dann ein Rücktrittsrecht zu - weil der Verkäufer den Schaden "arglistig" verschwiegen habe.

Ein Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der einen Rücktritt bei unerheblichen Nachteilen ausschließt und die Vertragsparteien auf eine Preisminderung verweist, gelte nicht. Denn ein Verkäufer, der den Abschluss des Kaufvertrages durch "arglistiges Verhalten" herbeigeführt habe, verdiene keinen Schutz, urteilte der Bundesgerichtshof. dpa

 

Immobiliengutachter finden sie unter: www.der-Hausinspektor.de  

 

Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-3-24&nr=36090&pos=2&anz=4 

Hauskauf verschwiegene Mängel: Was soll ich als Käufer jetz tun? 

Sicherlich stehen Sie jetzt vor einer großen Entscheidung. Der Verkäufer hat Ihnen Mängel verschwiegen. Was sollten Sie jetzt machen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

Die einfachste: Sie leben mit den Mängeln und nehmen diese so hin. Sind die Mängel wirklich so schlimm oder handelt es sich nur um einen ersten Schock, den es nach dem Einzug zu verkraften gilt. Nicht jeder Schimmelfleck an der Wand ist wirklich tragisch und jede Immobilie sieht nach Auszug des Vorbewohners ersteinmal schlimm aus. 

Wenn Sie nicht mit diesen Problemen leben wollen, können Sie auch einen Gutachter beauftragen, der Ihnen die Mängel und die Kosten für die Behebung der Probleme in einem Gutachten zusammen stellt. Hierfür fallen aber natürlich Kosten in Höhe von einigen hundert Euro an. www.der-Hausinspektor.de hat deutschlandweit Gutachter, die Ihnen helfen können.

Mit dieser Aufstellung können Sie sich dann den Verkäufer wenden. Vielleicht kann Sie der Gutachter (oder ein Mediator) dabei unterstützen, dass es sich um eine sachliche Atmosphäre handelt, bei der die Argumente ausgetauscht werden. Hier kann dann der Käufer eine Kaufpreisminderungsforderung stellen. (auf ein paar hundert oder sogar tausend EURO verzichtet der Verkäufer vielleicht).

Falls die Mängel jedoch in die tausende oder zehntausende gehen, wird man sicherlich nicht drum herum kommen, einen Anwalt einzuschalten, der einen über die Rechtslage berät. Nun gilt es, alle Beweise zu sichern. Es muss Arglist des Verkäufers bewiesen werden: Gibt es Handwerker, die bezeugen, dass der Mangel dem Verkäufer bekannt war, etc....

Nur wenn Sie Arglist des Verkäufers beweisen können, macht ein Rechtsstreit eigentlich Sinn. Sonst werden Sie mit erheblichen Kosten der Rechtsanwälte und jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu tun haben.

 

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