Bundesgerichtshof:
Mangel verschwiegen, Kauf geplatzt
Der Bundesgerichtshof in
Karlsruhe hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die
mangelhafte Immobilien wieder loswerden wollen. Nach einem
neuen Urteil (Az. V ZR 173/05) berechtigt auch ein
vergleichsweise geringer Mangel den Käufer zur
Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den
Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher juristisch
umstritten, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
dies bei einer "unerheblichen Pflichtverletzung"
eigentlich ausgeschlossen sein sollte.
Der Verkäufer einer
Eigentumswohnung hatte laut Bundesgerichtshofsurteil dem
Kaufinteressenten einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen.
Trotz Aufforderung des Käufers wollte er den Schaden - nur
2500 Euro - nicht beseitigen. Prompt erklärte der Käufer
den Rücktritt vom Vertrag. Zu Recht, sagte der BGH und
ließ offen, ob so ein kleiner Mangel
"unerheblich" sei. Jedenfalls stehe dem Käufer
auch dann ein Rücktrittsrecht zu - weil der Verkäufer den
Schaden "arglistig" verschwiegen habe.
Ein Paragraph des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, der einen Rücktritt bei
unerheblichen Nachteilen ausschließt und die
Vertragsparteien auf eine Preisminderung verweist, gelte
nicht. Denn ein Verkäufer, der den Abschluss des
Kaufvertrages durch "arglistiges Verhalten"
herbeigeführt habe, verdiene keinen Schutz, urteilte der
Bundesgerichtshof. dpa
Immobiliengutachter finden sie unter: www.der-Hausinspektor.de
Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-3-24&nr=36090&pos=2&anz=4
Hauskauf verschwiegene
Mängel: Was soll ich als Käufer jetz tun?
Sicherlich stehen Sie jetzt
vor einer großen Entscheidung. Der Verkäufer hat Ihnen
Mängel verschwiegen. Was sollten Sie jetzt machen?
Es gibt mehrere
Möglichkeiten:
Die einfachste: Sie leben
mit den Mängeln und nehmen diese so hin. Sind die Mängel
wirklich so schlimm oder handelt es sich nur um einen ersten
Schock, den es nach dem Einzug zu verkraften gilt. Nicht
jeder Schimmelfleck an der Wand ist wirklich tragisch und
jede Immobilie sieht nach Auszug des Vorbewohners ersteinmal
schlimm aus.
Wenn Sie nicht mit diesen
Problemen leben wollen, können Sie auch einen Gutachter
beauftragen, der Ihnen die Mängel und die Kosten für die
Behebung der Probleme in einem Gutachten zusammen stellt.
Hierfür fallen aber natürlich Kosten in Höhe von einigen
hundert Euro an. www.der-Hausinspektor.de
hat deutschlandweit Gutachter, die Ihnen helfen können.
Mit dieser Aufstellung
können Sie sich dann den Verkäufer wenden. Vielleicht kann
Sie der Gutachter (oder ein Mediator) dabei unterstützen,
dass es sich um eine sachliche Atmosphäre handelt, bei der
die Argumente ausgetauscht werden. Hier kann dann der
Käufer eine Kaufpreisminderungsforderung stellen. (auf ein
paar hundert oder sogar tausend EURO verzichtet der
Verkäufer vielleicht).
Falls die Mängel jedoch in
die tausende oder zehntausende gehen, wird man sicherlich
nicht drum herum kommen, einen Anwalt einzuschalten, der
einen über die Rechtslage berät. Nun gilt es, alle Beweise
zu sichern. Es muss Arglist des Verkäufers bewiesen werden:
Gibt es Handwerker, die bezeugen, dass der Mangel dem
Verkäufer bekannt war, etc....
Nur wenn Sie Arglist des
Verkäufers beweisen können, macht ein Rechtsstreit
eigentlich Sinn. Sonst werden Sie mit erheblichen Kosten der
Rechtsanwälte und jahrelangen gerichtlichen
Auseinandersetzungen zu tun haben. |